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BAG AG SGB XIV NRW

§ 2 Evaluation des Belastungsausgleichs

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAG%20AG%20SGB%20XIV%20NRW/2#abs-1 (1) Der Belastungsausgleich nach § 1 ist von dem für Soziales zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium sowie dem für Finanzen zuständigen Ministerium nach Ermittlung der tatsächlichen Belastungen insbesondere im Hinblick auf die sich aus dem Ausführungsgesetz Sozialgesetzbuch XIV Nordrhein-Westfalen und dem zugrundeliegenden Recht des Bundes ergebenden Aufwände der Höhe nach zu überprüfen und im Fall von Abweichungen zu dem gezahlten Belastungsausgleich nach § 1 Absatz 2 rückwirkend für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes Sozialgesetzbuch XIV Nordrhein-Westfalen anzupassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAG%20AG%20SGB%20XIV%20NRW/2#abs-2 (2) Kostenfolgeabschätzung und Belastungsausgleich sind nach Ablauf von drei Jahren nach der nach Absatz 1 durchgeführten Evaluation zu überprüfen und im Fall von Abweichungen zu dem Belastungsausgleich nach Absatz 1 anzupassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAG%20AG%20SGB%20XIV%20NRW/2#abs-3 (3) Im Anschluss an die Anpassung nach Absatz 2 ist der Belastungsausgleich alle drei Jahre zu überprüfen und bei einer wesentlichen Abweichung anzupassen. Im Übrigen gilt § 4 Absatz 5 2. Halbsatz des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1 § 3